Satzung des
Ski-Club Wehr 1937e.V.

Vereinswappen Skiclub Wehr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Ski-Club Wehr 1937 und hat seinen Sitz in Wehr/Baden
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen
  3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck und Aufgabe des Ski-Club Wehr ist die Ausübung und Förderung des Skilaufs in jeder Form, insbesondere des Wettkampfes im Langlauf, Sprunglauf, Slalom, Abfahrtslauf, der Abhaltung von Skikursen, der Touristik, des Jugendskilaufs und des Hüttenwesens
  2. Die Ausübung weiterer Sportarten bleibt vorbehalten
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  6. Der Ski-Club Wehr ist unpolitisch, Bestrebungen und Bindungen klassen- und rassentrennender sowie konfessioneller Art werden abgelehnt.
  7. Der Ski-Club Wehr steht auf dem Boden des Amateurgedankens, er will bewusst den reinen Sportgedanken fördern und weiterverbreiten.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Ski-Club Wehr ist Mitglied des Skiverbandes Schwarzwald und des Deutschen Skiverbandes.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
  2. Der Verein hat:
    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Jugendmitglieder 14 – 18 Jahre
    d) Schüler/Kinder bis 14 Jahre
    e) Ehrenmitglieder

§ 5 Mitgliedsrechte

  1. Vollmitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen und gewählt werden. Alle Mitglieder haben das Recht, Clubeigentum zu benutzen und an allen Vergünstigungen teilzuhaben.
    Die Benutzung der vereinseigenen Skihütte, die ebenfalls allen Mitgliedern zur Verfügung steht, unterliegt der jeweiligen Hüttenordnung.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen den Sport betreffenden Wettkämpfen teilzunehmen.

§ 6 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres den Jahresbeitrag zu bezahlen. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift sofort dem Club mitzuteilen.
  3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Der Beitrag kann bei besonderen Umständen, wie z. B. Wehrdienst etc., ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Das Clubeigentum – insbesondere die Hütte – sowie die sonstigen Vergünstigungen, können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Jahresbeitrag rechtzeitig bezahlt ist.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erzieherische Idee, die der Verein verwirklichen will, zu unterstützen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen.
  7. Es wird erwartet, dass das Clubeigentum – insbesondere die Hütte und deren Einrichtung – ordnungsgemäß behandelt wird.

§ 7 Aufnahme und Beiträge

  1. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuches erkennt der Gesuchsteller für den Fall der Aufnahme die Satzungen als unverbindlich an.
  2. Die Aufnahmegebühr kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist über das Aufnahmegesuch geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt das Gesuch als abgelehnt.
  4. Die Aufnahme erlangt erst Gültigkeit nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages. Danach erhalten die neuen Mitglieder die Satzung des Vereins sowie die Mitgliedskarte ausgehändigt. Die letztere allein berechtigt zum Besuch von Veranstaltungen und zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen.
  5. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge werden zum 30. April fällig.

§ 8 Austritt

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich, spätestens 2 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Clubvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
  2. Erfolgt der Austritt während des laufenden Geschäftsjahres, so ist der Beitrag für dieses Jahr zu bezahlen.

§ 9 Ausschluss

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Instanz der Vorstand
  2. gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Vorstandschaft zulässig.
  3. Vor Einleitung des Ausschlussverfahrens ist das auszuschließende Mitglied ausreichend durch die Vorstandschaft zu hören.
  4. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist endgültig.
  5. Ausschließungsgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Clubs, gegen die Anordnung des Vorstandes und gegen den Clubfrieden
    b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Clubs
    c) unehrenhaftes Verhalten, gerichtliche Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen und Vergehen, in diesem Fall ist der Ausschluss obligatorisch
    d) grober Verstoß gegen die Sportkameradschaft
    e) Nichtzahlung des Beitrags

§10 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus:

dem/der ersten Vorsitzenden
dem/der zweiten Vorsitzenden
dem/der Kassenwart/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Sportwart/in alpin
dem/der Sportwart/in nordisch
dem/der Sportwart/in Snowboard
dem/der Sportwart/in Breitensport
dem/der Jungendwart/in
dem/der Lehrwart/in
dem/der Technischen Leiter/in
dem/der Beisitzer/in Hüttenwesen
dem/der Pressewart/in
dem/der 1. Beisitzer/in
dem/der 2. Beisitzer/in

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt; sofern aus der Mitgliederversammlung Antrag auf schriftliche und geheime Abstimmung gestellt wird, ist diesem Antrag stattzugeben.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; die Vorstandsmitglieder bleiben darüber solange im Amt, bis wirksame Neuwahlen durchgeführt sind; Wiederwahl ist zulässig
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus durch Niederlegung des Amtes, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder dauernder Verhinderung, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann wählen.
  4. Vorstandsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Aufwendungen, die im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstehen, können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

§ 10a Wahlmodus des Vorstandes

In den Jahren mit ungerader Endzahl sind zu wählen:

der/die erste Vorsitzende
der/die Kassenwart/in
der/die Sportwart /in alpin
der/die Sportwart/in nordisch
der/die Technische Leiter/in
der/die 1. Beisitzer/in
der/die Pressewart

In den Jahren mit gerader Endzahl sind zu wählen:

der/die zweite Vorsitzende
der/die Schriftführer/in
der/die Jugendwart/in
der/die Lehrwart/in
der/die Sportwart/in Breitensport
der/die Beisitzer/in Hüttenwesen
der/die 2. Beisitzer/in
der/die Sportwart/in Snowboard

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Rechnungsführer, alle sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der zweite Vorsitzende, hilfsweise der Rechnungsführer nur tätig werden darf, wenn der 1. oder auch der 2. Vorsitzende verhindert ist. Bei Rechtsgeschäften über 2000,- DM wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten
  2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Clubs fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
  4. Sämtliche Vereinsschriftstücke bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 12 Geschäftsordnung des Vorstandes

  1. die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Rechner Buch.

§ 13 Mitgliederversammlung – Einberufung

  1. Der Vorsitzende beruft eine jährliche Mitgliederversammlung ein, die in der Regel im Monat November stattfinden soll.

    Die Einberufung erfolgt 14 Tage vor Versammlungstermin durch Bekanntgabe in der „Badischen Zeitung“, „Südkurier“, „Wehratal-Kurier“ und durch Aushang im Vereinskasten.

    Die Tagesordnung mit den in § 14 genannten Punkten ist bei der Einberufung nicht bekannt zu geben. Sie wird zu Beginn der Sitzung verlesen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche hat.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn diese mindestens ein Sechstel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Das gleiche Recht steht auch dem Beirat zu

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

    a) den Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen
    b) den Vorstand zu entlasten
    c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
    d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen
    e) Vorstand, Beirat und Kassenprüfer zu wählen
    f) die Satzungen zu ändern
    g) den Verein aufzulösen
    h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder zu beraten
  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit – bei Vornahme einer Wahl – entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des Zweiten Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit anlässlich der Wahl des Ersten Vorsitzenden ist die Wahlhandlung zu wiederholen, gegebenenfalls in einer in der Versammlung neu anzuberaumenden weiteren Mitgliederversammlung.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  4. Die Beschlüsse aller Versammlungen werden vom Schriftführer protokolliert und sind von ihm sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 15 Geschäftsordnung

Der erste Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende leitet die Versammlung

§ 16 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben die Kassengeschäfte des Clubs zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Clubs entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einberufenen zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die zweite Mitgliederversammlung hat das Recht, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Auflösung des Vereins zu beschließen.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wehr zu fünfjähriger Verwahrung. Sollte innerhalb dieser Frist ein als gemeinnützig anerkannter Verein mit denselben Interessen gegründet werden, so steht diesem das gesamte Vereinsvermögen sofort nach der Gründung zur Verfügung. Ist innerhalb fünf Jahren nach der Auflösung des Ski-Clubs Wehr 1937 kein neuer Verein mit denselben Interessen gegründet worden, ist das Vermögen der Jugendsportförderung zuzuwenden.

§ 18 Jugendordnung

Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung

§ 19 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten , wenn sie unrichtig sind
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. November 2013 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.